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Qualität der Badegewässer in Österreich: EU-Richtlinien, Bäderhygienegesetz, Badegewässerverordnung

Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer

Mit der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (geändert durch die Richtlinien 90/656/EWG und 91/692 EWG) wurden für alle Arten von Oberflächengewässern, in denen das Baden von den zuständigen Behörden ausdrücklich gestattet oder nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet, Grenzwerte bzw. Richtwerte für mikrobiologische, physikalische, chemische und andere als Zeichen der Verschmutzung geltende Parameter festgelegt.

Die Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer ist für Österreich seit 1. Jänner 1997 wirksam. Der seither jährlich zu erstellende Bericht über die Durchführung der Richtlinie in Österreich wurde erstmals für das Jahr 1997 (Badesaison 1997) an die Europäische Kommission übermittelt.

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Richtlinie 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG

Mit 24. März 2006 ist eine neue Badegewässerrichtlinie, die Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG in Kraft getreten.

Wesentliche Neuerungen der Richtlinie 2006/7/EG:

  • die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils für jedes Badegewässer
  • anstelle der bisherigen zwei neue bakteriologische Parameter zur Überwachung der Badegewässerqualität (E. coli und intestinale Enterokokken)
  • die jährliche Einstufung der Qualität eines Badegewässers auf Grundlage der Daten der letzten vier Badesaisonen (in Österreich erstmals mit der Badesaison 2013)
  • vier qualitäten der Badegewässer (in Österreich erstmals mit der Badesaison 2013)
  • zu ergreifende Bewirtschaftungsmaßnahmen
  • Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung der Richtlinie
  • Information der Öffentlichkeit an jedem Badegewässer und im Internet (spätestens mit Beginn der Badesaison 2012).

Die Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht erfolgte durch eine mit 16. Juli 2009 in Kraft getretene Novelle zum Bäderhygienegesetz (BHygG), BGBl. I Nr. 64/2009, und durch eine mit 30. Oktober 2009 in Kraft getretene eigene Badegewässerverordnung (BGewV), BGBl. II Nr. 349/2009.

Ein "Badegewässer" im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem
– mit einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist und
– für den kein dauerhaftes Badeverbot erlassen ist oder nicht auf Dauer vom Baden abgeraten wird (§ 2a Abs. 2 BHygG).

"Oberflächengewässer" sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer, sofern es sich nicht um Kleinbadeteiche handelt (§ 2a Abs. 1 BHygG).

"Badestellen" (Überwachungsstellen, Probenahmestellen) dienen der Überwachung der Wasserqualität und sind jene Stellen in Badegewässern, an welchen die meisten Badenden erwartet werden oder an welchen nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr zu rechnen ist (§ 2a Abs. 3 BHygG).

Ein "Oberflächengewässer" kann sohin ein oder mehrere "Badegewässer" (Abschnitt eines Oberflächengewässers) aufweisen; im Bereich jedes Badegewässers befindet sich in der Regel eine Probenahmestelle ("Badestelle").

Wesentliches Kriterium für die Einstufung eines Abschnitts eines Oberflächengewässers als Badegewässer ist auch nach der RL 2006/7/EG eine „große Zahl“ von Badenden; darüber hinaus besteht die Anforderung, dass an diesem Abschnitt des Oberflächengewässers kein dauerhaftes Badeverbot besteht und auch nicht auf Dauer vom Baden abgeraten wird.

Was unter einer "großen Zahl" von Badenden zu verstehen ist, legt die RL 2006/7/EG nicht fest. Dies ist – wie auch bisher schon nach der RL 76/160/EWG – im Einzelfall zu beurteilen.

Die Europäische Kommission führt in ihrer Mitteilung vom 21.12.2000 "Eine neue Politik für die Badegewässer", KOM(2000) 860 endgültig, aus " …. dass nicht alle Gewässer als "Badegewässer" ausgewiesen werden können und dass der Hauptzweck von Badegewässern Erholung und Fremdenverkehr ist".

Badesaison bleibt auch nach der RL 2006/7/EG der Zeitraum vom 15. Juni bis 31. August eines jeden Kalenderjahres (§ 4 BGewV).

Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann hat die Badegewässer und Badestellen durch Verordnung zu bestimmen. Die nach der RL 76/160/EWG bestimmten Badegewässer und Badestellen sind auch die Badegewässer und Badestellen nach der RL 2006/7/EG.

Bis zum 15. April eines jeden Kalenderjahres hat die Landeshauptfrau /der Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit die für die kommende Badesaison aktuelle Badegewässerliste sowie einen für jede Badestelle erstellten Überwachungszeitplan zu übermitteln (§ 9a Abs. 3 BHygG).

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Die RL 2006/7/EG enthält Übergangsbestimmungen und wird schrittweise wirksam

Für den Übergangszeitraum (Badesaisonen 2010, 2011 und 2012) in der Vollziehung der RL 76/160/EWG zur Vollziehung der RL 2006/7/EG (§ 3 BGewV) gilt Folgendes:

  • die Kontrollen werden - wie bisher - in 14-tägigen Intervallen durchgeführt (bei Einhaltung der Grenzwerte in den vorangegangenen zwei Badesaisonen ist eine Reduzierung der Probenahmehäufigkeit von 7 auf 5 Proben pro Badesaison zulässig) 
  • untersucht werden bereits die beiden neuen bakteriologischen Parameter (E. coli und intestinale Enterokokken) der RL 2006/7/EG
  • die Bewertung und Einstufung der Badegewässer erfolgt - wie bisher - nach jeder Badesaison auf Grund der Daten dieser Badesaison (§ 8 und Anlage 2 BGewV)
  • die Einstufung der Badegewässer erfolgt - wie bisher - nach den Regeln der RL 76/160/EWG, jedoch auf Grundlage der Ergebnisse für die neuen Parameter E. coli und intestinale Enterokokken.
  • Einstufung eines Badegewässers: "mit den Richtwerten konform" oder "mit den Grenzwerten konform" oder "mit den Grenzwerten nicht konform" oder "mit vorläufigem Badeverbot" oder "mit Badeverbot für die Dauer der Badesaison" oder "unzureichende Probenahme oder ohne Probenahme"; 
  • als Analysemethoden sind bereits die Referenzanalysemethoden der RL 2006/7/EG (§ 7 und Anlage 1 BGewV) heranzuziehen;
  • die Regeln der RL 2006/7/EG für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen sind bereits einzuhalten (§ 5 Abs. 3 und Anlage 4 BGewV).
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Änderungen mit der Badesaison 2013

Wesentliche Änderungen mit der Badesaison 2013 (nach Ablauf des Übergangszeitraums):

  • für die Parameter E. coli und intestinale Enterokokken gelten die Werte (Perzentilwerte) der Anlage 1 BGewV
  • die Bewertung und Einstufung der Badegewässer erfolgt auf Grund der Daten der letzten 4 Badesaisonen nach vorgegebenen Perzentilmethoden (§§ 9 und 10, Anlagen 1 und 8 BGewV)
  • Einstufung und qualitativer Zustand eines Badegewässers: "mangelhaft" oder "ausreichend" oder "gut" oder "ausgezeichnet".

Zum Ende der Badesaison 2015 haben alle Badegewässer zumindest eine "ausreichende Qualität" aufzuweisen (§ 9a Abs. 9 BHygG, §§ 9 und 10 BGewV).
Die RL 76/160/EWG wird mit 31. Dezember 2014 aufgehoben.

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Bewirtschaftungsmaßnahmen

Maßnahmen die in Bezug auf Badegewässer zu ergreifen sind nach der Richtlinie 2006/7/EG (§ 2a Abs. 9 BHygG):

  1. Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils
  2. Erstellung eines Überwachungszeitplans
  3. Überwachung der Badegewässer
  4. Bewertung der Badegewässerqualität
  5. Einstufung der Badegewässer
  6. Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen
  7. Information der Öffentlichkeit
  8. Maßnahmen zu Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber Verschmutzung
  9. Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung
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Koordinierung und Kontrolle aller Maßnahmen zur Bewirtschaftung

Für sämtliche Badegewässer sind Badegewässerprofile zu erstellen. In diesen sollen alle potenziellen Verschmutzungs– oder Verunreinigungsquellen innerhalb oder in der Nähe des Badegewässers beschrieben, quantifiziert, analysiert und kartografiert werden. Mittels derartiger Profile sollen die Informationen gewonnen werden, die bei der langfristigen Planung von Erhaltungs- oder Verbesserungsprogrammen, bei der Erstellung von Checklisten für Verschmutzungsereignisse, als Grundlage für Prüfungen oder bei der Information der Öffentlichkeit genutzt werden können.

Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann erstellt für jedes bestehende Badegewässer bis spätestens 31. Dezember 2010 ein Badegewässerprofil und überprüft und aktualisiert dieses in der Folge regelmäßig. Für neue Badegewässer wird das Badegewässerprofil bis zur Aufnahme des Badegewässers in die Verordnung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns erstellt (§ 9a Abs. 4 BHygG).

Die Häufigkeit der Überprüfung und Aktualisierung eines Badegewässerprofils hängt von der Qualität der Wasserbeschaffenheit des Badegewässers (Einstufung) ab (§ 11 BGewV, Anlage 9 BGewV). Bestimmungen der BGewV, welche an das Badegewässerprofil eines Badegewässers anknüpfen, werden mit Vorliegen der Badegewässerprofile, sohin mit der Badesaison 2011, wirksam (§ 14 Abs. 1 BGewV).

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Bezirksverwaltungsbehörden überwachen die Qualität der Badegewässer

Die Bezirksverwaltungsbehörden überwachen die Qualität der Badegewässer während der Badesaison unter Heranziehung der die Probenahmen und Untersuchungen in der Regel durchführenden Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) als Sachverständige (Ausnahmen: Kärnten - Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten; Oberösterreich - Probenahme durch das Amt der OÖ Landesregierung; Vorarlberg - Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg; Wien - Institut für Umweltmedizin (IFUM) - Labors für Umweltmedizin der MA 39).

Ergibt eine Kontrolle, dass die Wasserqualität eines Badegewässers den Qualitätsanforderungen (Grenzwerten nach Anlage 6 BGewV) nicht entspricht, sind von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsbehörde- Amtsarzt/Amtsärztin) die nach den Umständen des Einzelfalls notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer aus einer mangelnden Wasserqualität herrührenden Gesundheitsgefährdung anzuordnen (z.B. Ortsbesichtigung, Kontrolluntersuchungen, Badeverbot). Zunächst wird ehestmöglich eine Nachkontrolle durchzuführen sein; bei einer neuerlichen Grenzwertüberschreitung sind weitergehende Bewirtschaftungsmaßnahmen vorzunehmen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit der Badenden hat die Gesundheitsbehörde ein Badeverbot zu verhängen (§ 10a BHygG).

Ein Badeverbot (Verordnung) ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Anschlag an der Amtstafel und durch Anbringung deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich kundzumachen (§ 10a Abs. 7 BHygG).

Beginnend mit der Badesaison 2010 werden die Untersuchungsergebnisse nach jedem Untersuchungsdurchgang direkt in die diesbezügliche europäische Datenbank der Europäischen Kommission/ Europäischen Umweltagentur weitergeleitet. Die Europäische Umweltagentur veröffentlicht die Daten im "Water Information System for Europe – WISE" bzw. im "Shared Environmental Information System – SEIS".

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Beteiligung und Information der Öffentlichkeit

Eine wesentliche Neuerung der RL 2006/7/EG ist die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung der Richtlinie. Die zuständigen Behörden haben die Öffentlichkeit darüber zu informieren, wie sie sich beteiligen kann und die Möglichkeit hat, Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen, insbesondere zur Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß § 9a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 BHygG.

Alle mit der Vollziehung der sich auf Badegewässer beziehenden Rechtsvorschriften betrauten Behörden (Bundesministerium für Gesundheit, Ämter der Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden) haben daher entsprechende Voraussetzungen zu schaffen, um eine Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen (§ 12 Abs. 1 BGewV). Im Bundesministerium für Gesundheit wurde zu diesem Zweck die E-Mail-Adresse badegewaesser@bmg.gv.at eingerichtet. Durch die Behörden ist den Vorschlägen, Bemerkungen und Beschwerden der Öffentlichkeit gebührend Beachtung zu schenken und erforderlichenfalls Rechnung zu tragen (§ 12 Abs. 2 BGewV, § 9a Abs. 2 BHygG).

Während der Badesaison sind der Öffentlichkeit - spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 - bestimmte Informationen in nächster Nähe jedes Badegewässers und weitergehende Informationen über Internet zur Verfügung zu stellen.

An leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers wird daher spätestens 2012 eine Informationstafel mit folgenden Daten zum jeweiligen Badegewässer angebracht werden (§ 13 Abs. 1 BGewV):

  • die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie gegebenenfalls ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen oder Symbole
  • eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des erstellten Badegewässerprofils
  • bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind: eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, eine Angabe der Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen aufgrund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot verhängt wurde und eine Warnung immer dann, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt 
  • Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen 
  • im Fall eines Badeverbots, die Angabe der Gründe
  • wenn auf Dauer vom Baden abgeraten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt und die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer
  • eine Angabe der Quellen weiter gehender Informationen (z. B. im Internet)

EU-weit einheitliche deutliche und einfache Zeichen und Symbole hinsichtlich der aktuellen Einstufung eines Badegewässers, ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden werden zu verwenden sein.

Die RL 2006/7/EG sieht weiters, ebenso spätestens mit Beginn der Badesaison 2012, die Information der Öffentlichkeit mittels geeigneter Medien und Technologien, einschließlich des Internet, vor. Über diese Medien sind die in nächster Nähe eines Badegewässers zu veröffentlichenden Informationen und folgende weitere Informationen unverzüglich zu verbreiten (vgl. § 13 Abs. 2 BGewV):

  • eine Liste der Badegewässer und der Badestellen (Überwachungsstellen)
  • die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und die Ergebnisse der seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung
  • das Badegewässerprofil jedes Badegewässers
  • bei Badegewässern, die als "mangelhaft" eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung zu bekämpfen
  • bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können, die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer, die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung zu bekämpfen.

Gewisse Daten, wie z.B. die aktuelle Badegewässerliste, werden im Internet bereits vor der Badesaison zur Verfügung stehen, die aktuellen Überwachungsergebnisse (§ 13 Abs. 2 Z 2 BGewV) jeweils nach Abschluss der Analyse.

Gemäß Art. 13 der Richtlinie 76/160/EWG hat Österreich einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie jährlich bis zum 31. Dezember an die Europäische Kommission zu übermitteln. Gemäß Art. 13 der Richtlinie 2006/7/EG hat dieser Bericht die die vorangegangene Badesaison betreffenden Informationen (Überwachungsergebnisse, Bewertung der Badegewässerqualität für jedes Badegewässer, Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden) zu enthalten.

Auf Grund dieser seitens der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission übermittelten Informationen veröffentlicht die Europäische Kommission alljährlich einen Bericht über die Qualität der Badegewässer, welcher jeweils vor Beginn der nächsten Badesaison (in der Regel Anfang Juni) herausgegeben wird.

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Bericht der Europäischen Kommission über die österreichische Badesaison 2010

In der Badesaison 2010 wurden in Österreich 194 Badegewässer mit insgesamt 268 Badestellen (Probenahmestellen) ausgewiesen, davon 8 in Flüssen und 260 in Seen. Die 268 Badegewässer Österreichs stellen ca. 1,3% der Badegewässer der Europäischen Union dar. Die Einhaltung der Grenzwerte in der Badesaison 2010 ist im Vergleich zur Badesaison 2009 um 1,9% auf 98,9% (2009: 97%) gestiegen. Der Grad der Einhaltung der strengeren Richtwerte ist in der Badesaison 2010 auf 69% (2009: 74,6%) gesunken. Mit 1,1% (bzw. 3 Badegewässern) ist der Grad der mit den Grenzwerten nicht übereinstimmenden Badegewässer bedeutend niedriger als im Jahr 2009 (2,6% bzw. 7 Badegewässer).

Probenahmestellen: 268
Stellen ohne Probenahme: 0
Stellen mit unzureichender Häufigkeit der Probenahme: 0
Probenahmestellen mit Einhaltung der Grenzwerte: 265
Probenahmestellen mit Einhaltung der Richtwerte: 185
Probenahmestellen ohne Einhaltung der Grenzwerte: 3
Probenahmestellen mit Badeverbot: 0

Siehe dazu: Bericht der Europäischen Kommission über die Qualität der Badegewässer in Österreich

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Rechtliches zu Umweltinformationen

Das Umweltinformationsgesetz des Bundes

Die Umweltinformationsrichtlinie 2004/3/EG

Die Badegewässerrichtlinie 2006/7/EG

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Kontakt

Nutzen Sie den E-Mail-Kontakt badegewaesser@bmg.gv.at für Vorschläge, Bemerkungen, Beschwerden - insbesondere zur Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerliste.

Zuständige Abteilung:
Abteilung II/A/4 (Rechtsangelegenheiten Arzneimittel, Apotheken, Krankenanstalten, übertragbare Krankheiten)
Bundesministerium für Gesundheit
Radetzkystrasse 2, 1030 Wien
Tel: +43/1/71100-4144