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Reformpool: Grundsätzliches, Leitlinien für Reformpool-Projekte

Der Kooperationsbereich (Reformpool) ist in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Art. 31) wie folgt definiert:

Der Bund und die Länder kommen überein, Projekte der Integrierten Versorgung und Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich auf Landesebene zur Folge haben, sowie die sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs über einen gemeinsamen Reformpool zu finanzieren. Voraussetzung für die Förderung eben dieser Projekte ist, dass sich das jeweilige Land und die Sozialversicherung im Voraus auf diese Maßnahmen inhaltlich einigen.

Der Reformpool dient zur Förderung insbesondere folgender Projekte:

  • Projekte der Integrierten Versorgung (u.a. die Versorgung von Diabetes-Patient/inn/en, von Schlaganfall-Patient/inn/en, von Patient/inn/en mit koronaren Herzkrankheiten, von Patient/inn/en mit nephrologischen Erkrankungen und das Entlassungsmanagement). Für vereinbarte Projekte sind während der Laufzeit der gültigen Vereinbarung in den jeweiligen Budgets der Länder und Sozialversicherung die erforderlichen Mittel vorzusehen.        
  • Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich zur Folge haben; bis zur Entscheidung über eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs sind für diese Projekte seitens des Landes und der Sozialversicherung die jeweils vereinbarten Mittel einzubringen.        
  • Pilotprojekte zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs; bis zur Entscheidung über eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs sind für diese Projekte seitens des Landes und der Sozialversicherung die jeweils vereinbarten Mittel einzubringen.   
  • Projekte, die bereits während der Laufzeit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG (BGBl. I Nr. 73/2005) beschlossen wurden; zur Fortsetzung dieser Projekte sind die bereits dafür vereinbarten Mittel bereitzustellen.

Für die Zuerkennung von Mitteln bei Reformpool-Projekte, ist eine entsprechende Dokumentation des Status Quo und der erwarteten Veränderungen des Leistungsgeschehens im intra- und extramuralen Bereich durch die jeweiligen Finanzierungspartner zu erbringen.

Entwicklung und Rahmenbedingungen

Die Einrichtung des Reformpools war integrativer Bestandteil der Gesundheits­reform 2005. Definiertes Ziel des Reformpools war es ursprünglich, medizinische Leistungen aus dem stationären in den ambulanten (aber auch umgekehrt) Bereich zu verschieben, wenn diese dort kostengünstiger erbracht werden können. Für diese Projekte wurde ein Prozentsatz des gesamten Mittelaufkommens des ambulanten und stationären Bereiches reserviert. Mit der 15a B-VG Vereinbarung 2008–2013 wurde der Anwendungsbereich verbreitert und die Höhe der verwendbaren Mittel nicht mehr definiert.

Es wurden Leitlinien für die Durchführung von Reformpoolprojekten in der BGK beschlossen. Diese Leitlinien wurden von den Ländern in modifizierter Form übernommen. Diese Vorgehensweise wurde bis heute beibehalten, d.h. mit jeweilig notwendigen Adaptionen der Leitlinien auf Grund geänderter 15a B-VG Vereinbarung wird so verfahren.

Die Reformpoolprojekte werden im Rahmen der Landesplattformen vorbereitet und geprüft und dann in der jeweiligen Landesplattform beschlossen.

Inhaltliche Schwerpunkte

Bis dato wurden in den Ländern B, Ktn, NÖ, OÖ, S, Stmk, W insgesamt 36 Projekte zur Durchführung beschlossen. Die meisten Reformpoolprojekte wurden bisher in der Steiermark (8), Niederösterreich (7) und Wien (5) genehmigt. Es handelt es sich insbesondere um Projekte im Rahmen des Disease Managements (z.B. Diabetes, Schlaganfall, Herz-Kreislauf), des Nahtstellenmanagements und um Projekte zur Verbesserung der Palliativ- und Hospizversorgung.

Am häufigsten werden Projekte zu Diabetes durchgeführt, der u.a. auch ein Schwerpunktthema während der österreichischen EU-Präsidentschaft darstellte. Die EU-Mitgliedstaaten gaben die Empfehlung ab, Disease Management Programme (DMP) für Diabetes Mellitus Typ 2 durchzuführen.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für Reformpool-Projekte (RPP) liegt in den Händen der jeweiligen Landesgesundheitsfonds und der Sozialversicherungsträger. Weitere Auskünfte erteilen die Geschäftsführungen der Landesgesundheitsfonds.

Der Beschluss über die Genehmigung eines Reformpool-Projekts liegt nicht im Verantwortungsbereich des Bundes, sondern bei den jeweiligen Gesundheits­plattformen auf Länderebene. Zur Beschlussfassung über Maßnahmen in Angele­genheiten des Kooperationsbereiches (Reformpool) ist das Einvernehmen zwischen dem Land und der Sozialversicherung erforderlich. Wird die Idee oder ein vorliegendes Konzept eines Reformpool-Projekts abgelehnt, so sind alle Beschwerden, Anregungen sowie (Änderungs-)Wünsche an den regional zuständigen Landesgesundheitsfonds und an die regionalen Sozialversicherungsträger zu richten.

Kontakt Reformpool

Anfragen zu den Leitlinien, zum Berichtswesen und zum aktuellen Stand der Reformpoolprojekte richten Sie bitte an:

Bundesministerium für Gesundheit
Abt. I/B/10
Mag. Simona Iskra
Tel.: +43-1/711 00-4153
E-Mail: simona.iskra@bmg.gv.at