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Musiktherapeutin, Musiktherapeut
- Berufsbild und Tätigkeitsbereich
- Formen der musiktherapeutischen Berufsausbildung
- Berufszusatzbezeichung
- Ausbildung
- Berufsberechtigung
Berufsbild und Tätigkeitsbereich
Die Musiktherapie ist eine eigenständige, wissenschaftlich-künstlerisch-kreative und ausdrucksfördernde Therapieform. Sie umfasst die bewusste und geplante Behandlung von Menschen, insbesondere mit emotional, somatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, durch den Einsatz musikalischer Mittel in einer therapeutischen Beziehung mit dem Ziel:
- Symptomen vorzubeugen, diese zu mildern oder zu beseitigen oder
- behandlungsbedürftige Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern oder
- die Entwicklung, Reifung und Gesundheit der/des Behandelten zu fördern und zu erhalten oder wiederherzustellen
Die Ausübung des musiktherapeutischen Berufes besteht in der berufsmäßigen Ausführung der zuvor umschriebenen Tätigkeiten, insbesondere zum Zweck der
- Prävention einschließlich Gesundheitsförderung
- Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen
- Rehabilitation
- Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie
- Lehre und Forschung
Formen der musiktherapeutischen Berufsausbildung
Das Musiktherapiegesetz regelt zwei Formen der musiktherapeutischen Berufsausübung, mit denen unterschiedliche Rechte und Pflichten verbunden sind:
- Die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der eigenständigen Ausführung der im Berufsbild umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.
- Die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der Ausführung der im Berufsbild umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach Anordnung durch
- eine Ärztin/einen Arzt oder
- eine klinische Psychologin/einen klinischen Psychologen oder
- eine eigenverantwortlich berufsberechtigte Musiktherapeutin/einen eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten oder
- eine Psychotherapeutin/einen Psychotherapeuten oder
- eine Zahnärztin/einen Zahnarzt und
unter regelmäßiger Supervision
- durch eine eigenverantwortlich berufsberechtigte Musiktherapeutin/einen eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten im fachlich erforderlichen Ausmaß
Berufszusatzbezeichung
Zusätzlich zur Berufsbezeichnung ist als Zusatzbezeichnung jener akademische Grad in abgekürzter Form zu führen, der aufgrund der Absolvierung der entsprechenden musiktherapeutischen Ausbildung erworben wurde. An der Zusatzbezeichnung ist erkennbar, ob jemand zur eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist.
zum SeitenanfangAusbildung
Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung:
- Absolvierung eines Bachelorstudiums der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
- Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule
Dauer der Ausbildung: 6 Semester
Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung:
- Absolvierung eines Diplomstudiums der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
- Fachhochschul-Diplomstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule oder
- Masterstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität nach Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie oder
- Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule nach Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
Dauer der Ausbildung: 8 Semester
zum SeitenanfangBerufsberechtigung
Allgemeine Voraussetzungen:
- Eigenberechtigung
- gesundheitlichen Eignung
- Vertrauenswürdigkeit
Besondere Voraussetzungen:
- für die mitverantwortliche Berufsausübung:
Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie oder einer gleichzuhaltenden Ausbildung (insbesondere Nostrifikation eines ausländischen Studiums, EWR-Qualifikation) - für die eigenverantwortliche Berufsausübung:
Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie oder einer gleichzuhaltenden Ausbildung (insbesondere Nostrifikation eines ausländischen Studiums, EWR-Qualifikation)
Eintragung in die Liste der Musiktherapeutinnen/Musiktherapeuten
Liste Musiktherapeutinnen/Musiktherapeuten
zum SeitenanfangZusatzinformationen:
Die Broschüre "Gesundheitsberufe in Österreich" bietet einen Überblick über alle in Österreich gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe.
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PDF-Dokument: Gesundheitsberufe in Österreich PDF (1189KB)



