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Lebensmittelzusatzstoffe

Stoffe, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet werden und einem Lebensmitteln aus technologischen Gründen wie z.B. zum Süßen oder Konservieren zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden können.

Grundsätzlich dürfen EU-weit nur Lebensmittelzusatzstoffe in Verkehr gesetzt und Lebensmitteln zugesetzt werden, die auch genehmigt wurden und deren Einsatz in sogenannten „Positivlisten“ geregelt ist. Es dürfen nur die dort aufgelisteten Lebensmittelzusatzstoffe unter den dort vorgeschriebenen Bedingungen verwendet werden. Derzeit werden in drei Richtlinien die Anwendungs- und Mengenbegrenzungen festgelegt. Lebensmittelzusatzstoffe dürfen also nur bestimmten Lebensmitteln und nur bis zu einer bestimmten Höchstmenge zugesetzt werden.

Für die Aufnahme eines Lebensmittelzusatzstoffes in eine "Positivliste" muss nachgewiesen werden, dass
- eine hinreichende technische Notwendigkeit gegeben ist.
- seine Verwendung nicht zur Irreführung des Verbrauchers führt.
- er bei der vorgeschlagenen Dosis gesundheitlich unbedenklich ist.

Die Bewertung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Lebensmittelzusatzstoffen erfolgt durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (früher durch den Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss (SCF) der EU). Die Ergebnisse der Bewertungen werden in Form von Berichten (reports) veröffentlicht.

Lebensmittelzusatzstoffe müssen auf der Verpackung von Lebensmitteln in der Liste der Lebensmittelzutaten mit dem Klassennamen und dem spezifischen Stoffnamen oder der E(U)-Nummer gekennzeichnet werden.

Stoffe, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet werden und einem Lebensmitteln aus technologischen Gründen wie z.B. zum Süßen oder Konservieren zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden können. Grundsätzlich dürfen EU-weit nur Lebensmittelzusatzstoffe in Verkehr gesetzt und Lebensmitteln zugesetzt werden, die auch genehmigt wurden und deren Einsatz in sogenannten „Positivlisten“ geregelt ist. Es dürfen nur die dort aufgelisteten Lebensmittelzusatzstoffe unter den dort vorgeschriebenen Bedingungen verwendet werden. Derzeit werden in drei Richtlinien die Anwendungs- und Mengenbegrenzungen festgelegt. Lebensmittelzusatzstoffe dürfen also nur bestimmten Lebensmitteln und nur bis zu einer bestimmten Höchstmenge zugesetzt werden. Für die Aufnahme eines Lebensmittelzusatzstoffes in eine „Positivliste“ muss nachgewiesen werden, dass - eine hinreichende technische Notwendigkeit gegeben ist. - seine Verwendung nicht zur Irreführung des Verbrauchers führt. - er bei der vorgeschlagenen Dosis gesundheitlich unbedenklich ist. Die Bewertung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Lebensmittelzusatzstoffen erfolgt durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (früher durch den Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss (SCF) der EU). Die Ergebnisse der Bewertungen werden in Form von Berichten (reports) veröffentlicht. Lebensmittelzusatzstoffe müssen auf der Verpackung von Lebensmitteln in der Liste der Lebensmittelzutaten mit dem Klassennamen und dem spezifischen Stoffnamen oder der E(U)-Nummer gekennzeichnet werden.